Das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig
- eine besondere Schule

Das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig
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Das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig
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Das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig
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Schulordnung

Ordensregler

Schulordnung für das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig

§ 1 Präambel

Unsere Schulordnung soll dazu beitragen, das Zusammenwirken aller am Schulleben Beteiligten zu regeln. Sie geht von dem Grundgedanken der Mitverantwortung und der gegenseitigen Rücksichtnahme aus. Sie soll dazu beitragen, dass der Auftrag der Schule erfüllt werden kann.

Die im Folgenden formulierten Maßnahmen bei Schulversäumnissen bzw. Verstößen gegen die Schulordnung dienen weniger der Bestrafung als vielmehr frühzeitiger Erziehung der Schüler, welche ihr Verhalten durchaus zum Positiven ändern, wenn sie rechtzeitig und konsequent die Folgen ihres Handelns erfahren.

Eine Nichtbeachtung der Schulordnung kann Sanktionen mit sich führen. Die Schulleitung ist die übergeordnete Instanz in allen Entscheidungen in Bezug auf die folgenden Regeln.

§2 Rechtliche Grundlage – Bekanntmachung

Auf Grund des Erlasses des dänischen Unterrichtsministeriums (Bekendtgørelse om studie- og ordensregler i de gymnasiale uddannelser, BEK nr. 1077 af 13/09/2017) und des Gesetzes „lov om røgfri miljøer“ (Lov nr. 512 af 6.6.2007) wird auf Beschluss der Lehrerkonferenz 19.12.2017 und der SV am 10.01.2018 mit Zustimmung des Gymnasiumausschusses am 27.11.2017 die nachstehende Schulordnung für das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig erlassen.

Die Schulordnung ist jederzeit auf der Homepage des DGN zu finden und wird den Schülern zu Beginn der 1g und den Eltern auf dem ersten Elternabend der 1g Klassen vorgestellt.

 §3 Allgemeine Ziele und Verhaltensweisen

Als Ausgangspunkt gilt, dass das DGN eine Schule und damit ein Ausbildungsort und Arbeitsplatz für viele ist. Das Benehmen des Einzelnen hat große Bedeutung für die Möglichkeiten anderer. Es ist deshalb wichtig, dass das Verhalten aller an der Schule von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt ist. So ist jeder persönlich mit dafür verantwortlich, dass der Unterricht nicht gestört wird und dass Lern- und Lehrmittel, das Inventar und die Gebäude sorgfältig behandelt werden.

Die Würde aller Beteiligten muss geachtet werden. Niemand darf in seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit gefährdet, verletzt oder missachtet werden. Diese Pflicht gilt auch auβerhalb der Schule und in der Freizeit. Insbesondere gilt diese Pflicht bei allen Aktivitäten im Internet.

Das Mitbringen gefährlicher Gegenstände und Materialien ist verboten. Der Besitz, Handel und Konsum von Drogen und Alkohol und das Rauchen sind auf dem Schulgelände verboten. Bei Verstößen gegen diese Regeln sowohl von Schülerseite als auch von Seiten der Angestellten wird a) eine mündliche Verwarnung, b) eine schriftliche Abmahnung erteilt. Bei mehrfachen Verstößen erfolgt ein Schulverweis bzw. eine Kündigung.  Die Schulleitung kann das Alkoholverbot bei festlichen Veranstaltungen aufheben.

Benutzung von Schuleinrichtungen

Das Prinzip der Verantwortung in der Schule verlangt von jedem, für sein Tun einzustehen. Mit dem Schuleigentum ist sinnvoll und pfleglich umzugehen, ebenso ist das Eigentum der anderen zu achten. Wer etwas beschmutzt, beschädigt oder zerstört, muss für den Schaden aufkommen.

An einer Schule, die den Interessen aller gerecht werden soll, müssen alle anerkennen, dass Selbstdisziplin geübt werden muss. Dazu gehört auch, dass niemand beim Lernen gestört oder gehindert werden darf. Belästigungen durch Lärm, Schmutz oder Unordnung sind zu vermeiden.

Für die Sauberkeit in den Unterrichtsräumen ist die jeweilige Klasse/der jeweilige Kurs verantwortlich. Jeder hat seinen Abfall unverzüglich wegzuräumen. Gebrauchtes Geschirr usw. muss rechtzeitig vor dem Unterrichtsbeginn zur Spüle in der Cafeteria gebracht worden sein.
Essen und Trinken ist im Unterricht grundsätzlich nicht gestattet. Über etwaige Ausnahmen entscheidet allein die unterrichtende Lehrkraft. Jeder Schüler/ jede Schülerin stellt nach dem Unterricht seinen/ihren Stuhl hoch. Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich am Ordnungsdienst zu beteiligen.

Werden Räume nach Unterrichtsschluss benutzt, sind die Benutzer/ bzw. derjenige, der die Erlaubnis gibt, für die Ordnung verantwortlich. Die Schule kann keine Haftung für Wertgegenstände übernehmen. Deshalb wird davon abgeraten, Wertsachen in die Schule mitzubringen. Der Verkauf von Waren und das Einsammeln von Spendengeldern in der Schule müssen von der Schulleitung genehmigt werden.

Werbung in der Schule ist unzulässig. Plakate und Aushänge dürfen nur mit Zustimmung der Schulleitung angebracht werden. Schulfremde Druckschriften dürfen nur mit Genehmigung der Schulleitung verteilt werden.

§4 Unterricht

Jede Klasse entwickelt in Zusammenarbeit mit ihren Lehrerinnen und Lehrern, insbesondere mit dem Klassenteam, eigene Regeln, an die sich alle Mitglieder der Klasse halten sollen, sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung. Im Zentrum dieser Regeln stehen die von allen beschlossenen Grundhaltungen und Grundregeln.

Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben werden, sich an Planung und Gestaltung zu beteiligen, Eigeninitiative zu entwickeln und ihre Interessen einzubringen sowie Konflikte zu erkennen, zu lösen oder auszuhalten.

Jeder Schüler/jede Schülerin ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.

Jeder Schüler/jede Schülerin ist verpflichtet aktiv am Unterricht teilzunehmen durch:

  1. Anwesenheit im Unterricht,
  2. fristgerechtes Abgeben von schriftlichen Aufgaben, die qualitativ und quantitativ den festgesetzten Forderungen gerecht werden,
  3. Teilnahme an Terminprüfungen, Jahresprüfungen und anderen Klausuren,
  4. Teilnahme an Exkursionen mit einer Eigenleistung in der gesetzlich festgesetzten

Höhe,

  1. Teilnahme am Unterricht, der an einen anderen Ort verlegt wurde.

Die von der Schule ausgegebenen Lehr- und Lernmittel sind schonend und zweckentsprechend zu behandeln, da sie mehrfach genutzt werden. Für Beschmutzen, Bemalen, Zerstören oder Verlust wird die Schule Ersatz verlangen. Es wird für jedes Schuljahr ein Bücherdepositum erhoben.

In die Schule sollen nur die Gegenstände mitgebracht werden, die zum Unterricht üblicherweise benötigt werden. Der Lehrer entscheidet, welche elektronischen Geräte im Unterricht angewendet werden dürfen.

Falls der Fachlehrer einige Minuten nach dem Klingeln nicht im Unterrichtsraum erschienen ist, benachrichtigt der Klassensprecher die Verwaltung.

§5 Physische Versäumnisse

 §5.1 Anwesenheit im Unterricht und bei schulischen Veranstaltungen

Versäumnisse werden nach folgenden Regeln registriert:

In jedem Fach/Kurs registriert die Lehrkraft die physische An- bzw. Abwesenheit der Schüler in einem Monat spätestens bis zum Monatsende in dem elektronischen Administrationssystem (Lectio). Kommt der Schüler/die Schülerin bis zu 15 Minuten zu spät, wird dieses mit dem Faktor 0,3, bis zu 30 Minuten mit dem Faktor 0,6 einer Stunde registriert. Die registrierten Versäumnisse sind für die Schüler, Lehrer und die Schulleitung in Lectio einsehbar.

§5.2 Maßnahmen bei physischen Versäumnissen

Wenn sich die Versäumnisprozente nach den Herbstferien über alle Fächer gemittelt in einem kritischen Bereich befinden (mehr als 10 %), findet ein Gespräch zwischen Teamleitung oder Schulleitung und Schüler statt, um die Gründe für die Versäumnisse zu besprechen. In der Regel soll in diesem Fall eine mündliche Verwarnung erteilt werden mit der Auflage, die Versäumnisprozente zu reduzieren, Steigen die Versäumnisse nach der mündlichen Verwarnung über 15%, wird in der Regel eine schriftliche Verwarnung vom Schulleiter erteilt. Dasselbe tritt ein, wenn die Versäumnisse bei der mündlichen Verwarnung bereits über 15% lagen und nicht reduziert werden.   Sollten die Versäumnisse am Ende des Schuljahres mehr als 15 Prozent betragen, kann der Schüler zu internen Prüfungen in einzelnen oder allen abgebenden Fächern zur Feststellung der Jahresnote herangezogen werden. Gegebenenfalls kann zusätzlich die Zahl der Examensprüfungen erhöht werden.

Überschreiten die Versäumnisse in mindestens einem Fach die genannten Grenzen, können dieselben Sanktionen ergriffen werden, auch wenn die über alle Fächer gemittelten Fehlzeiten die Grenzen unterschreiten.

Versäumnisprozente von mehr als 15% gelten als Verstoβ gegen die Schulordnung, so dass alle in §7 genannten Maβnahmen angewendet werden können.

§5.3 Gutgeschriebene Abwesenheit

Nimmt ein Schüler wegen anderweitigen Aktivitäten im Auftrag der Schule nicht am Unterricht teil, ist die Abwesenheit im elektronischen Administrationssystem (Lectio) als „godskrevet fravær“ zu verzeichnen. Die Schülerin/ Der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff eigenständig nachzuholen. Die Schulleitung entscheidet, ob eine Aktivität als „im Auftrag der Schule“ zu werten ist.

 §5.4 Krankheitsfälle

Liegt eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit vor, die durch ein ärztliches Attest bescheinigt wird, so werden in Absprache mit der Schulleitung Sonderregelungen getroffen.

§6 Schriftliche Versäumnisse

 §6.1 Abgaberegelung bei schriftlichen Arbeiten

In jedem Fach/Kurs mit schriftlichen Aufgaben registriert der Lehrer/die Lehrerin

die schriftlichen Versäumnisse in dem elektronischen Administrationssystem (Lectio).

Handhabung von schriftlichen Versäumnissen:

Von jedem Schüler wird erwartet, dass eine Aufgabe fristgerecht abgegeben wird. Im Krankheitsfall muss mit der Lehrkraft ein anderer Abgabetermin abgesprochen werden. Gibt es andere Gründe, die einer fristgerechten Abgabe im Wege stehen, ist dies mit der Lehrkraft zu besprechen. Es ist die Lehrkraft, die entscheidet, ob ein anderer Abgabetermin vereinbart wird. Bei allen Arbeiten, die nicht fristgerecht abgegeben werden – auch im Krankheitsfall – liegt es in der Entscheidung der Lehrkraft, die Arbeit zu bewerten. Eine Korrektur erfolgt in jedem Fall.

§6.2 Maßnahmen bei schriftlichen Versäumnissen

Bei unentschuldigter Nichtabgabe schriftlicher Aufgaben hat der Fachlehrer das Recht, unangekündigt und während der Fachstunden eine schriftliche Aufgabe nachschreiben zu lassen oder durch eine andere Form der Prüfung zu einer Bewertungsgrundlage zu gelangen. Der in dieser Zeit versäumte Fachunterricht wird nicht als Fehlzeit registriert, muss aber von dem betreffenden Schüler eigenständig nachgearbeitet werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Schüler am Nachmittag einzubestellen, um eine Aufgabe bearbeiten zu lassen (skrivefængsel). Hierzu wird man von der Schulleitung einbestellt. Das Erscheinen ist Pflicht und ein Nichterscheinen kann als Verstoβ gegen die Schulordnung gewertet werden.

Wenn die schriftlichen Versäumnisse ein kritisches Ausmaß (20%) erreicht haben, werden die Schüler zum Gespräch bei der Schulleitung bestellt. Hier wird eine letzte Frist (in der Regel eine Woche) für die Abgabe der Aufgaben gesetzt. Diese Frist wird dem Schüler schriftlich mitgeteilt. Die fehlenden schriftlichen Aufgaben werden bei der Schulleitung abgegeben, die diese nach Abzeichnung an die betreffende Lehrkraft weiterleitet. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, wird dies als Verstoß gegen die Schulordnung gewertet und § 7 tritt in Kraft.

 Ergänzung zu § 5.2 und § 6.2:

Sowohl bei physischen als auch bei schriftlichen Versäumnissen gilt:

Bei minderjährigen Schülern behält sich die Schule vor, den Erziehungsberechtigten einen erhöhten Versäumnisstand mitzuteilen. Im Falle dauerhaft erhöhter Versäumnisse veranlasst die Schule, dass Schüler „studieinaktiv“ erklärt werden und somit kein SU mehr erhalten. Den Beschluss darüber trifft die Teamkonferenz.

§6.3 Abgabe von Plagiaten

 Sind schriftliche Arbeiten auch in Teilen Plagiate und somit keine eigene Leistung, kann die Arbeit mit einer -3 bewertet werden. Die Abgabe von Plagiaten im Wiederholungsfall kann als Verstoβ gegen die Schulordnung gewertet werden, so dass entsprechende Maβnahmen – insbesondere die in § 7 genannten – angewendet werden können.

§7 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Schulordnung

Wenn die Schulleitung der Auffassung ist, dass Verstöße gegen die Schulordnung

vorliegen, können folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

  • Aussprechen einer mündlichen oder schriftlichen Verwarnung
  • Ausschluss von konkreten Veranstaltungen/ Aktivitäten
  • bis zu 10 Tagen Ausschluss vom Unterricht. Der Ausschluss wird

als Versäumnis registriert.

  • zusätzliche Prüfungen am Ende des Schuljahres,
  • keine Zulassung zu den Prüfungen in einem oder mehreren Fächern
  • Verbot, bestimmte Gegenstände (u.a. das Handy) in der Schule zu benutzen. Ein privater Gegenstand eines Schülers kann bis zu 24h gemäβ §6, stk 4 der „bekendtgørelse om studie- og ordensregler“ von der Schule eingezogen werden.
  • Bei besonders groben Verstößen erfolgt ein endgültiger Schulverweis.

Die Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Vergehen stehen.

§8 Abmahnungen

Die Maßnahmen nach § 7 aufgrund von physischen oder schriftlichen Versäumnissen sollen nur nach vorausgegangener mündlicher und im Abstand von 4 Wochen erfolgter schriftlicher Verwarnung durchgeführt werden. Die schriftliche Verwarnung wird dem Schüler zugestellt.

In besonders schweren oder Wiederholungsfällen können die o.g. Maßnahmen ohne vorausgegangene schriftliche Abmahnung erfolgen (s. § 8, Stk. 3 der bekendtgørelse). Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung.

 §9 Versetzung

Die Versetzung ins nächste Schuljahr ist davon abhängig, dass der Schüler/die Schülerin im Durchschnitt eine ausreichende Leistung erzielt hat. Bei Abschluss des Unterrichts bewertet die Klassenkonferenz den Leistungsstand des einzelnen Schülers. Wenn ein Schüler einen Notendurchschnitt von 02 oder mehr erreicht hat, hat der Schüler/die Schülerin ein Recht darauf, versetzt zu werden.

§10 Nicht-Versetzung

Die Schulleitung kann die Versetzung verweigern, wenn der Schüler/die Schülerin am Ende des Schuljahres einen Notendurchschnitt unter 02 erzielt hat und wenn die laufende Evaluation gezeigt hat, dass die Leistungen des Schülers/der Schülerin nicht ausreichend sind. Einem Schüler/einer Schülerin, der/die nicht versetzt wurde, kann erlaubt werden, die Klassenstufe einmal zu wiederholen, jedoch so, dass ein Schüler eine fünfjährige Verweildauer am Gymnasium nicht überschreitet. Der betreffende Schüler/die betreffende Schülerin muss die Gelegenheit haben, sich zu der Nicht-Versetzung zu äußern und die Schulleitung muss über die Klagemodalitäten informieren. Die Wiederholung einer Klassenstufe muss innerhalb einer gegebenen Frist schriftlich bei der Schulleitung beantragt werden.

§11 Sonderbestimmung

Die Schulordnung gilt auch für Schüler, die nur an einzelnen Fächern teilnehmen.

§12 Sonderbestimmung

Die Schulordnung gilt auch für Schüler, die als Selbststudierende (selvstuderende) die gymnasiale Ausbildung absolvieren.

§13 Sonderbestimmung

Die Schulordnung gilt auch für Schüler, die an den so genannten Ergänzungsfächern (gymnasiale suppleringskurser) teilnehmen.

§14 Sonderbestimmung – Dänischprüfung

Wird man von der Schule verpflichtet, an dem Förderunterricht in Dänisch teilzunehmen, ist der Verbleib an der Schule von dem Bestehen der zugehörigen Prüfung abhängig. Ein Durchfallen in dieser Prüfung führt dazu, dass man seine Ausbildung am Deutschen Gymnasium für Nordschleswig nicht fortsetzen kann.

Erreicht man in allen erzielten Zeugnisnoten auβer den Dänischnoten einen Notendurchschnitt von 6,2 oder mehr, erhält man nach den Sommerferien die Möglichkeit, sich ein zweites Mal prüfen zu lassen. Ein Nichtbestehen im zweiten Versuch führt dazu, dass der Schüler die Schule verlassen muss.

Eine Sonderregel gilt für Schüler aus Familien, die ihren Wohnsitz in Nordschleswig haben und denen es deshalb nicht zuzumuten ist, ein anderes Gymnasium als das DGN zu besuchen. In diesem Fall können die Schüler ihre Ausbildung am DGN fortsetzen, auch wenn die Dänischprüfung im Förderunterricht nicht bestanden ist. Diesen Schülern können weitere Fördermaβnahmen im Fach Dänisch auferlegt werden. Über die Anwendung der Sonderregel entscheidet die Schulleitung.

§15 Klagen

Klagen über die Entscheidungen der Schulleitung in Bezug auf Verstöße gegen die Schulordnung können innerhalb von 10 Kalendertagen, nachdem der Schüler die Sanktionen zur Kenntnis genommen hat, eingereicht werden. Die Klage muss schriftlich an die Schulleitung eingereicht werden, die diese an das Unterrichtsministerium weiterleitet. Dazu verfasst die Schulleitung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Klage eine Stellungnahme und lässt sie dem Schüler zukommen. Bevor die Klage weitergeleitet werden kann, hat der Kläger fünf Kalendertage Zeit, um die Stellungnahme der Schulleitung zu kommentieren. Die Kommentare des Klägers müssen ebenfalls an das Unterrichtsministerium weitergeleitet werden. Die Klage gegen die eingeleiteten Maßnahmen der Schulleitung hat keine fristverlängernde Wirkung.

§16 Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt am 15.01.2018 in Kraft.

Für das Schülerwohnheim und für die verschiedenen Studienfahrten gelten besondere

Verhaltensregeln.