Das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig
- eine besondere Schule

Das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig
- eine besondere Schule

Das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig
- eine besondere Schule

Das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig
- eine besondere Schule

Satzung

Vedtægter

Satzung

§1.Der Name des Gymnasiums ist  Deutsches Gymnasium für Nordschleswig, Svinget 26 – 28, DK 6200 Aabenraa. Die CVR-Nummer des Gymnasiums ist: 47 59 49 28. Das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig ist eine körperschaftseigene Institution (selvejende institution).

Abs. 2. Das Gymnasium ist in der Gemeinde Apenrade (Aabenraa Kommune) ansässig.

§2. Das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig ist dazu verpflichtet, jederzeit die geltenden Regeln des dänischen Gymnasiengesetzes (gymnasieloven) einzuhalten.
Gleichzeitig erkennt es auch die Satzungen des Deutschen Schul- und Sprachvereins für Nordschleswig (DSSV) mit seinen Zielsetzungen an.

§ 3. Der Gymnasiumsausschuss ist der Vorstand für das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig und nimmt als solcher die übergeordnete Leitung wahr, wozu auch die Verwaltung der staatlichen Zuschüsse gehört.

Abs. 2. Der Rektor/die Rektorin ist für die tägliche Schulleitung und dem Vorstand
gegenüber für den Betrieb des Gymnasiums verantwortlich. Der Rektor/die Rektorin hat gegenüber dem dänischen Unterrichtsministerium die pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Examina.

§4. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  • der/dem Vorsitzenden, die/der auf der Vertretertagung des Deutschen Gymnasiums für Nordschleswig für drei Jahre gewählt wird.
  • drei Jahrgangsvertretungen, die jeweils von der Elternschaft der Schü­lerinnen und Schülern in der 1g für drei Jahre gewählt werden.
  • einer Vertreterin/ einem Vertreter der Elternschaft aus dem Kreis der Internatsbewohnerinnen/ Internatsbewohnern, die/der für drei Jahre gewählt  wird. Der Vertreter der Elternschaft der Internatsbewohner scheidet aus dem Gymnasiumsausschuss aus, wenn keines seiner Kinder mehr im Internat lebt, es sei denn, er wird auf einer einberufenen Versammlung der Internatselternschaft durch eine Wahl bestätigt.

Abs. 2. Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter können während ihrer Amtszeit nicht abgewählt werden.

Abs. 3. Die Schülervertretung (SV) des Deutschen Gymnasiums für Nordschleswig wählt eine Vertreterin/einen Vertreter, die/der ohne Stimmrecht teilnimmt.

 Abs. 4. Der Gymnasiumsausschuss sollte möglichst aus einer gleichen Anzahl von Männern und Frauen bestehen.

Abs. 5. Ohne Stimmrecht nehmen teil:

  • der/die Schulleiter/in des Deutschen Gymnasiums für Nordschleswig,
  • eine Personalvertreterin/ ein Personalvertreter des Kollegiums des Deutschen Gymnasiums für Nordschleswig,
  • die Leiterin/ der Leiter des Schülerwohnheimes,
  • eine Vertreterin/ ein Vertreter der Geschäftsstelle des Deutschen Schul- und Sprachvereins für Nordschles­wig.

Abs. 6. Die Angestellten des Gymnasiums können nicht Mitglied des Vorstandes sein und können nur an den Wahlen teilnehmen, wenn sie gleichzeitig Eltern von Schülerinnen bzw. Schülern des Gymnasiums sind.

Abs. 7.  Die Vorstandsmitglieder sind in ihren Entscheidungen frei.

Abs. 8.  Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Die Mehrheit im Vorstand (u.a. der/die Vorsitzende) muss im zentralen Personenregister Dänemarks (CPR) mit einem Wohnsitz in Nordschleswig registriert sein. Ist der Platz einer Elternvertreterin/ eines Elternvertreters im Ausschuss vakant, z.B. weil sich keine Elternvertreterin/ kein Elternvertreter findet oder weil eine Elternvertreterin/ ein Elternvertreter im Laufe der Periode ausscheidet, kann vom Gymnasiumsausschuss eine Person benannt werden. Diese Person ist so zu benennen, dass weiterhin die Mehrheit im Vorstand mit einem Wohnsitz in Nordschleswig im zentralen Personenregister registriert ist.

Abs. 9.  Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für die Schulden der Schule, können aber nach gewöhnlichem dänischen Haftungsrecht verantwortlich gemacht werden. Es kann kein Honorar für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied gezahlt werden.

Abs. 10.  Bei Befangenheit scheidet ein Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand aus. Wenn von einer generellen Befangenheit auszugehen ist, wird ein neues Mitglied für den Rest der Wahlperiode benannt.

Abs. 11.  Für den Vorstand, den Rektor/die Rektorin und andere Angestellte der Schule gelten im Übrigen die Bestimmungen des Kapitels 2 (Befangenheit) und des Kapitels 8 (Schweigepflicht) des dänischen Verwaltungsgesetzes.

Abs. 12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimm- berechtigten Mitglieder persönlich anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Es kann nicht durch Vollmacht oder durch Brief abgestimmt werden.

Abs. 13. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll muss mindestens folgende Punkte enthalten:

– Datum

– Anwesenheitsliste

– Tagesordnung

– Beschlüsse

Ausschussmitglieder haben das Recht, eine abweichende Meinung ins Protokoll aufnehmen zu lassen. Das Protokoll muss von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/ dem Protokollführer unterschrieben werden. Festgestellte Befangenheit muss im Protokoll vermerkt werden.

Abs. 14. Der Gymnasiumsausschuss beschließt eine Geschäftsordnung, aus der hervor-geht, wie die Sitzungen einberufen werden.

§ 5.In seiner Eigenschaft als Vorstand für das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig beschließt der Ausschuss

  • über den finanziellen Rahmen für das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig und zwar unter Berücksichtigung der dänischen Zuschussrichtlinien für private Gymnasien und der Zuschussrichtlinien für Bewilligungen aus dem Volksgruppenhaushalt der deutschen Volksgruppe in Nordschles­wig.
  • nach Empfehlung der Schulleiterin/ des Schul­leiters über die Verwaltung des bewilligten Haushalts für das Deutsche Gymnasium für Nordschles­wig.
  • über die Einstellung und Verabschiedung der Schulleiterin/ des Schulleiters im Rahmen der Richtlinien des Deutschen Schul- und Sprachvereins für Nordschleswig für die Besetzung von Schulleiter­stellen. Das dänische Unterrichtsministerium muss den/die Schulleiter/in gutheißen.
  • nach Empfehlung des Schulleiters/der Schulleiterin über die Einstellung und Verabschiedung von Lehrkräf­ten und weiterem Personal (Wohnheimleiterin/ Wohnheimlei­ter, Hausmeister/ Hausmeisterin, Küchenleiterin/ Küchen­leiter).
  • über Beiträge der Schülerinnen und Schüler für Unterrichtsmittel.
  • nach Empfehlung der Schulleiterin/ des Schul­leiters über die maximale Anzahl Schülerinnen bzw. Schüler pro Klasse.
  • nach Empfehlung der Schulleiterin/ des Schulleiters über den Ferienplan der Schule.

Der Ausschuss kann der Schulleitung auferlegen, bestimmte Wahlfächer anzubieten.

Der Ausschuss soll darüber hinaus

  • die Zusammenarbeit zwischen Schu­le und Elternhaus fördern und daran mitwirken, Aktivitäten und Angebote für Schülerinnen und Schüler und Eltern, wie z.B. Elterninformationsabende,  zu gestalten.
  • Eltern als Gastlehrerinnen/ Gastlehrer empfehlen und Patenschaftsarbeit pflegen.
  • nach Empfehlung der Schulleiterin/ des Schulleiters das Fachangebot der Schule gutheißen.
  • die Schul- und Hausordnung festlegen.
  • in Bauangelegenheiten mitwirken, indem Vorschläge für Änderungen und Erweiterungen im Ausschuss behandelt und im Rahmen des bewilligten Haushaltsplanes beschlos­sen werden. Bei Investitionsvorhaben werden die Vorschlä­ge behandelt und dem Haupt­vorstand des DSSV zur weiteren Beschluss­fassung vorgelegt.

§6. Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler und fest angestelltes Personal haben das Recht, den Haushalt, die Bilanz und das Protokoll des Revisors einzusehen, nachdem diese im Vorstand verabschiedet wurden.

Auskünfte, die der Schweigepflicht unterliegen, können jedoch nicht weitergegeben werden.

§7. Die Vertretertagung des Deutschen  Gymnasiums für Nordschleswig (vergl. § 8 der Satzung des DSSV)

  • ist höchstes Beschlussorgan im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit.
  • nimmt die Jahresberichte ab und verabschiedet sie.
  • wählt die/ den Ausschussvorsitzende/n.
  • führt weitere Wahlen durch, hierunter die Wahl von max. 15 Vertretern/Vertreterinnen für die Hauptvertretertagung des DSSV.
  • hat Vorschlagsrecht für die Besetzung des Ausschusses Sprache und Kultur.

Abs. 2. Die Einladung erfolgt laut § 8 der Satzungen des DSSV. Die Vertretertagung ist jährlich vor dem letzten Unterrichtstag der 3g abzuhalten. Die Einladung zur Vertretertagung des Deutschen Gymnasiums für Nordschleswig muss spätestens 14 Tage vor Stattfinden in „Der Nordschleswiger“ veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe ist ausreichend. Darüber hinaus wird spätestens 14 Tage vorher eine Einladung an die registrierten Email-Adressen der Eltern der Schülerinnen und Schüler des Deutschen Gymnasiums für Nordschleswig geschickt. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Schriftliche Anträge von Mitgliedern müssen dem Ausschuss spätestens 7 Tage vor der Vertretertagung vorliegen.

Abs. 3. Über die Vertretertagung wird ein Protokoll geführt. Am Schluss der Vertreter-tagung werden die Beschlüsse und die Wahlergebnisse von der Protokollführerin oder dem Protokollführer vorgelesen und von dieser/diesem unterzeichnet.

§8. Das deutsche Gymnasium für Nordschleswig wird finanziert durch staatliche Zuschüsse des dänischen Unterrichtsministeriums und durch Mittel des deutschen Bundesministerium des Inneren (BMI) über den Bund deutscher Nordschleswiger.

Abs. 2. Die Jahresrechnung des DGN wird von der Revisorin oder dem Revisor der Volksgruppe geprüft.

§9. Der/die Vorsitzende des Gymnasiumsausschusses und der Schulleiter/ die Schulleiterin sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.

Abs. 2. In der täglichen Leitung des Schulbetriebes ist der Rektor/die Rektorin bevollmächtigt, die übergeordneten Geschäfte wahrzunehmen.

§10. Der Gymnasiumsausschuss beschließt über Satzungsänderungen.
(vergl. § 4, Abs. 12)

Abs. 2. Die Satzungen des Deutschen Gymnasiums für Nordschleswig sowie Satzungs-änderungen müssen in Übereinstimmung mit den Satzungen des DSSV stehen und vom DSSV-Hauptvorstand und von der Vertretertagung des Deutschen Gymnasiums für Nordschleswig genehmigt werden.

Abs. 3. Die Satzungen müssen von allen Mitgliedern des Gymnasiumsausschusses unter-zeichnet werden. Name und Adresse müssen angegeben werden.

§11.  Zuwendungen, die das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig vom Bund deutscher Nordschleswiger durch den DSSV zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks erhalten hat oder die aus Zuwendungen erlangten Vermögenswerte sind an diesen zurückzuerstatten, wenn der Verwendungszweck, für den diese Zuwendungen gewährt wurden, nicht erfüllt werden kann oder soll.

Abs. 2. Das gleiche gilt, wenn sich das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig auflöst, wenn es aufgelöst wird oder seinen Zweck und seine Ziele ändert.

Abs. 3. Stimmt der Bund deutscher Nordschleswiger der Änderung des Zweckes bzw. der Ziele im Einzelfall zu, so werden die Zuwendungen oder die aus Zuwendungen erlangten Vermögenswerte dem Deutsches Gymnasium für Nordschleswig belassen. Sie gelten in diesem Falle als für den neuen Verwendungszweck gewährt. Die Neugenehmigung unterliegt nunmehr den Bestimmungen im § 11, Abs. 1. Über die aus den Zuwendungen nach § 11, Abs. 1 erlangten Vermögenswerte darf ohne Zustimmung des Bundes deutscher Nordschleswiger nicht verfügt werden.

Abs. 4. Eine Verpflichtung der Rückerstattung besteht auch, wenn die Zielsetzungs-paragraphen inhaltlich geändert oder aufgehoben werden.

Bei allen Vermögensdispositionen muss die Zustimmung des DSSV eingeholt werden.

Abs. 5. Kauf und Verkauf von Grundstücken und Immobilien oder Darlehensaufnahme ist nur mit Zustimmung des DSSV möglich.

§12. Die Satzung  wurde am 25. April 2023 auf der Vertretertagung des Gymnasiumsausschusses verabschiedet und am 29. März 2023 auf der Sitzung des DSSV Hauptvorstandes genehmigt.

Die Satzungen tritt am 2. Juni 2023 in Kraft.