Schulordnung für das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig
§ 1 Präambel
Unsere Schulordnung soll dazu beitragen, das Zusammenwirken aller am Schulleben
Beteiligten zu regeln. Sie geht von dem Grundgedanken der Mitverantwortung und der
gegenseitigen Rücksichtnahme aus. Sie soll dazu beitragen, dass der Auftrag der Schule erfüllt werden kann.
Die im Folgenden formulierten Maßnahmen bei Schulversäumnissen bzw. Verstößen gegen die Schulordnung dienen weniger der Bestrafung als vielmehr frühzeitiger Erziehung der Schüler, welche ihr Verhalten durchaus zum Positiven ändern, wenn sie rechtzeitig und konsequent die Folgen ihres Handelns erfahren.
Eine Nichtbeachtung der Schulordnung kann Sanktionen mit sich führen. Die Schulleitung ist
die übergeordnete Instanz in allen Entscheidungen in Bezug auf die folgenden Regeln.
§ 2 Rechtliche Grundlage - Bekanntmachung
Auf Grund des Erlasses des dänischen Unterrichtsministeriums (Bekendtgørelse om studie- og ordensregler i de gymnasiale uddannelser, BEK nr. 1249 af 13/12/2004) und nachfolgender Änderung (Bekendtgørelse om studie- og ordensregler i de gymnasiale uddannelser, BEK nr. 1222 af 4/12/2006 ) und des Gesetzes „lov om røgfri miljøer“ (Lov nr. 512 af 6.6.2007) wird auf Beschluss der Lehrerkonferenz am 26.04. 2005 und der SV am 25.04.2005 mit Zustimmung des Gymnasiumausschusses am 13.06. 2005 die nachstehende Schulordnung für das Deutsche Gymnasium für Nordschleswig erlassen. Die Änderungen wurden angenommen auf der Lehrerkonferenz am 15.September 2007, Zustimmung der SV und Zustimmung des Gymnasiumsausschusses am 4.10.2007.
Weitere Änderungen wurden auf der Lehrerkonferenz am 6.Mai 2008 angenommen, Zustimmung des Gymnasiumsausschusses am 18. Juni 2008 und Zustimmung der SV. Die Schulordnung ist jederzeit auf der Homepage des DGN nachzulesen und wird den Schülern in den Einführungstagen der 1g und den Eltern auf dem ersten Elternabend der 1g
Klassen vorgestellt.
§ 3 Allgemeine Ziele und Verhaltensweisen
Als Ausgangspunkt gilt, dass das DGN eine Schule und damit ein Ausbildungsort und
Arbeitsplatz für viele ist. Das Benehmen des Einzelnen hat große Bedeutung für die
Möglichkeiten anderer. Es ist deshalb wichtig, dass das Verhalten aller an der Schule von
gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt ist. So ist jeder persönlich mit dafür verantwortlich,
dass der Unterricht nicht gestört wird und dass Lern- und Lehrmittel, das Inventar und die
Gebäude sorgfältig behandelt werden.
Die Würde aller Beteiligten soll geachtet werden. Niemand darf in seiner körperlichen und
geistigen Unversehrtheit gefährdet, verletzt oder missachtet werden. Das Mitbringen
gefährlicher Gegenstände und Materialien ist verboten.
Grundsätzlich ist an der Schule das Nichtrauchen die Norm. Der Besitz, Handel und Konsum
von Drogen und Alkohol ist auf dem Schulgelände verboten. Bei Verstößen gegen diese Regeln sowohl von Schülerseite als auch von Seiten der Angestellten wird a) eine mündliche Verwarnung, b) eine schriftliche Abmahnung erteilt. Bei mehrfachen Verstößen erfolgt ein Schulverweis bzw. eine Kündigung. Die Schulleitung kann das Alkoholverbot bei festlichen Veranstaltungen aufheben.
Benutzung von Schuleinrichtungen
Das Prinzip der Verantwortung in der Schule verlangt von jedem, für sein Tun einzustehen.
Mit dem Schuleigentum ist sinnvoll und pfleglich umzugehen, ebenso ist das Eigentum der
anderen zu achten. Wer etwas beschmutzt, beschädigt oder zerstört, muss für den Schaden
aufkommen.
An einer Schule, die den Interessen aller gerecht werden soll, müssen alle anerkennen, dass
Selbstdisziplin geübt werden muss. Dazu gehört auch, dass niemand beim Lernen gestört oder gehindert werden darf. Belästigungen durch Lärm, Schmutz oder Unordnung sind zu
vermeiden.
Das Essen und Trinken in den Fachräumen ist nicht gestattet.
Für die Sauberkeit in den Unterrichtsräumen ist die jeweilige Klasse/der jeweilige Kurs
verantwortlich. Während der Pausen werden von den Klassenordnern die Klassenzimmer
gelüftet und die Tafel gereinigt. In den Fachräumen gelten besondere Regeln.
Jeder Schüler/jede Schülerin stellt nach der letzten Unterrichtsstunde seinen/ihren Stuhl hoch.
Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich am Ordnungsdienst zu beteiligen.
Werden Räume nach Unterrichtsschluss benutzt, sind die Benutzer/bzw. derjenige, der die
Erlaubnis gibt, für die Ordnung verantwortlich.
Die Schule kann keine Haftung für Wertgegenstände übernehmen. Deshalb wird davon
abgeraten, Wertsachen in die Schule mitzubringen.
Der Verkauf von Waren und das Einsammeln von Spendengeldern in der Schule müssen von
der Schulleitung genehmigt werden.
Werbung in der Schule ist unzulässig. Plakate und Aushänge dürfen nur mit Zustimmung der
Schulleitung angebracht werden. Schulfremde Druckschriften dürfen nur mit Genehmigung
der Schulleitung verteilt werden.
§ 4 Unterricht
Jede Klasse entwickelt in Zusammenarbeit mit ihren Lehrerinnen und Lehrern, insbesondere
mit dem Klassenteam, eigene Regeln, an die sich alle Mitglieder der Klasse halten sollen,
sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung. Im Zentrum dieser Regeln stehen die von allen
beschlossenen Grundhaltungen und Grundregeln.
Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben werden, sich an
Planung und Gestaltung zu beteiligen, Eigeninitiative zu entwickeln und ihre Interessen
einzubringen sowie Konflikte zu erkennen, zu lösen oder auszuhalten.
Jeder Schüler/jede Schülerin ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen
Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die
Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten
dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.
Jeder Schüler/jede Schülerin ist verpflichtet aktiv am Unterricht teilzunehmen durch:
1. Anwesenheit im Unterricht,
2. fristgerechtes Abgeben von schriftlichen Aufgaben, die qualitativ und quantitativ den
festgesetzten Forderungen gerecht werden,
3. Teilnahme an Terminprüfungen, Jahresprüfungen und anderen Klausuren,
4. Teilnahme an Exkursionen mit einer Eigenleistung in der gesetzlich festgesetzten
Höhe,
5. Teilnahme am Unterricht, der an einen anderen Ort verlegt wurde.
Die von der Schule ausgegebenen Lehr- und Lernmittel sind schonend und zweckentsprechend
zu behandeln, da sie mehrfach genutzt werden. Für Beschmutzen, Bemalen und
Zerstören wird die Schule Ersatz verlangen. Es wird für jedes Schuljahr ein Bücherdepositum
erhoben.
In die Schule sollen nur die Gegenstände mitgebracht werden, die zum Unterricht
üblicherweise benötigt werden. Walkman, Handy, Datenübertragung allgemein u.ä. dürfen im
Unterricht nicht benutzt werden.
Falls der Fachlehrer einige Minuten nach dem Klingeln nicht im Unterrichtsraum erschienen
ist, benachrichtigt der Klassensprecher die Verwaltung.
§ 5 Physische Versäumnisse
§ 5.1 Anwesenheit im Unterricht und bei schulischen Veranstaltungen
Versäumnisse werden nach folgenden Regeln registriert:
In jedem Fach/Kurs registriert die Lehrkraft die physische An- bzw. Abwesenheit der Schüler
im Protokoll. Kommt der Schüler/die Schülerin bis zu 15 Minuten zu spät, wird dieses mit
dem Faktor 0,3 , bis zu 30 Minuten mit dem Faktor 0,6 einer Stunde registriert. Am
Monatsende werden die Protokolle im Schulsekretariat abgegeben und die Versäumnisse der
Schüler werden in das administrative System eingetragen.
.
§ 5.2 Maßnahmen bei physischen Versäumnissen
Die Schulleitung erhält am Anfang jedes Monats eine Übersicht über die Versäumnisse aller
Schüler im abgelaufenen Monat. Wenn die Versäumnisprozente sich im kritischen Bereich
befinden (in etwa zwischen 5 und 10 %), wird eine mündliche Verwarnung erteilt, bei
weiteren Versäumnissen (bis zu etwa 15%) ist eine schriftliche Verwarnung fällig. Sollten die
Versäumnisse mehr als 15 Prozent betragen, kann der Schüler zu internen Prüfungen in einzelnen oder allen abgebenden Fächern zur Feststellung der Jahresnote herangezogen werden. Gegebenenfalls kann zusätzlich die Zahl der Examensprüfungen erhöht werden.
§ 5.3 Reduzierung der Fehlprozente
Darüber hinaus wird dem Schüler eine Frist gesetzt, innerhalb derer er seine Fehlprozente auf unter 10% reduziert. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, so wird dies als Verstoß gegen die Schulordnung angesehen und § 7 tritt in Kraft.
§ 5.4 Krankheitsfälle
Liegt eine längere Krankheitsbedingte Abwesenheit vor, die durch ein ärztliches Attest bescheinigt wird, so werden in Absprache mit der Schulleitung Sonderregelungen getroffen.
§ 6 Schriftliche Versäumnisse
§ 6.1 Abgaberegelung bei schriftlichen Arbeiten
In jedem Fach/Kurs mit schriftlichen Aufgaben registriert der Lehrer/die Lehrerin monatlich
die schriftlichen Versäumnisse. Handhabung von schriftlichen Versäumnissen:
1. der Schüler/die Schülerin ist anwesend, gibt aber die schriftlichen Aufgaben nicht ab.
Wenn die Begründung für die Nicht-Abgabe von der Lehrkraft akzeptiert wird, wird
ein neuer/zweiter Termin vereinbart, der höchstens zwei Werktage nach dem 1. Abgabetermin liegt. Diese zum zweiten Termin abgelieferte Arbeit wird wie eine reguläre Arbeit korrigiert und bewertet.
2. Schüler, die am Tag des Abgabetermins krank sind, geben die Aufgabe spätestens zwei
Werktage nach der Rückkehr in die Schule ab.
3. Von Schülern, die aus anderen Gründen nicht beim Abgabetermin anwesend sind,
wird erwartet, dass sie den Termin einhalten, es sei denn, dass vorher mit der Lehrkraft
ein anderer Termin vereinbart wurde.
4. Wenn die Absprachen gemäß den Punkten 1 -3 nicht eingehalten werden, wird die
Aufgabe als schriftliches Versäumnis im Protokoll vermerkt.
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§ 6.2 Maßnahmen bei schriftlichen Versäumnissen
(5.) Bei unentschuldigter Nichtabgabe schriftlicher Aufgaben hat der Fachlehrer das Recht, unangekündigt und während der Fachstunden eine schriftliche Aufgabe nachschreiben zu lassen oder durch eine andere Form der Prüfung zu einer Bewertungsgrundlage zu gelangen. Der in dieser Zeit versäumte Fachunterricht wird nicht als Fehlzeit registriert, muss aber von dem betreffenden Schüler eigenständig nachgearbeitet werden.
Wenn die schriftlichen Versäumnisse ein kritisches Ausmaß (20%) erreicht haben, werden die Schüler zum Gespräch bei der Schulleitung bestellt. Hier wird eine letzte Frist (max. eine Woche) für die Abgabe der Aufgaben gesetzt. Diese Frist wird dem Schüler schriftlich mitgeteilt. Die fehlenden schriftlichen Aufgaben werden bei der Schulleitung abgegeben, die diese nach Abzeichnung an die betreffende Lehrkraft weiterleitet.
Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, wird dies als Verstoß gegen die Schulordnung gewertet und § 7 tritt in Kraft.
Schriftliche Versäumnisse können dazu führen, dass der Schüler/die Schülerin die Prüfungen am Schuljahresende unter besonderen Bedingungen ablegen muss.
Ergänzung zu § 5.2 und § 6.2:
Sowohl bei physischen als auch bei schriftlichen Versäumnissen gilt:
Bei Schülern unter 18 Jahren wird den Eltern vierteljährlich ein erhöhter Versäumnisstand ihres Kindes mitgeteilt.
Im Falle dauerhaft erhöhter Versäumnisse veranlasst die Schule, dass Schüler „studieinaktiv“ erklärt werden und somit kein SU mehr erhalten. Den Beschluss darüber trifft die Teamkonferenz.
§ 7 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Schulordnung
Wenn die Schulleitung der Auffassung ist, dass schwere Verstöße gegen die Schulordnung
vorliegen, können folgende Maßnahmen durchgeführt werden, nachdem eine Verwarnung
ausgesprochen wurde:
1. Ausschluss von konkreten Veranstaltungen/ Aktivitäten.
2. Bis zu 10 Tagen Ausschluss vom Unterricht in einem Schuljahr. Der Ausschluss wird
als Versäumnis registriert.
3. Prüfungen am Ende des Schuljahres in allen Fächern.
4. Keine Zulassung zu den Prüfungen in einem oder mehreren Fächern.
5. Bei besonders groben Verstößen erfolgt ein endgültiger Schulverweis.
Die Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Vergehen stehen. Bevor die betreffende Maßnahme durchgeführt wird, muss der Schüler/die Schülerin über die
Klagemodalitäten informiert werden.
§ 8 Abmahnungen
Die Maßnahmen nach § 7 können nur nach vorausgegangener mündlicher und im Abstand 4 Wochen erfolgter schriftlicher Verwarnung durchgeführt werden. Die schriftliche Verwarnung wird dem Schüler zugestellt, bei minderjährigen Schülern wird sie gleichzeitig per Einschreiben an die Erziehungsberechtigten geschickt.
In besonders schweren oder Wiederholungsfällen können die o.g. Maßnahmen ohne vorausgegangene schriftliche Abmahnung erfolgen (s. § 8, Stk. 3 der bekendtgørelse).
Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung auf Veranlassung der Teamkonferenz.
§ 9 Versetzung
Die Versetzung ins nächste Schuljahr ist davon abhängig, dass der Schüler/die Schülerin im
Durchschnitt eine ausreichende Leistung erzielt hat. Bei Abschluss des Unterrichts bewertet
die Klassenkonferenz den Leistungsstand des einzelnen Schülers. Wenn ein Schüler einen
Notendurchschnitt von 02 oder mehr erreicht hat, hat der Schüler/die Schülerin ein Recht
darauf, versetzt zu werden.
§10 Nicht-Versetzung
Die Schulleitung kann die Versetzung verweigern, wenn der Schüler/die Schülerin am Ende
des Schuljahres einen Notendurchschnitt unter 02 erzielt hat und wenn die laufende
Evaluation gezeigt hat, dass die Leistungen des Schülers/der Schülerin nicht ausreichend sind.
Einem Schüler/einer Schülerin, der/die nicht versetzt wurde, kann erlaubt werden, die
Klassenstufe einmal zu wiederholen, jedoch so, dass ein Schüler eine fünfjährige
Verweildauer am Gymnasium nicht überschreitet.
Der betreffende Schüler/die betreffende Schülerin muss die Gelegenheit haben, sich zu der
Nicht-Versetzung zu äußern und die Schulleitung muss über die Klagemodalitäten
informieren.
Die Wiederholung einer Klassenstufe muss innerhalb einer gegebenen Frist schriftlich bei der
Schulleitung beantragt werden.
§11 Sonderbestimmung
Die Schulordnung gilt auch für Schüler, die nur an einzelnen Fächern teilnehmen.
§12 Sonderbestimmung
Die Schulordnung gilt auch für Schüler, die als Selbststudierende (selvstuderende) die
gymnasiale Ausbildung absolvieren.
§13 Sonderbestimmung
Die Schulordnung gilt auch für Schüler, die an den so genannten Ergänzungsfächern
(gymnasiale suppleringskurser) teilnehmen.
§14 Klagen
Klagen über die Entscheidungen der Schulleitung in Bezug auf Verstöße gegen die
Schulordnung können innerhalb von 2 Wochen an das dänische Unterrichtsministerium
eingereicht werden.
Die Klage muss schriftlich an die Schulleitung eingereicht werden, die diese mit ihrer
Stellungnahme an das Unterrichtsministerium weiterleitet.
Bevor die Klage weitergeleitet werden kann, muss dem Kläger eine einwöchige Frist
eingeräumt werden, um die Stellungnahme der Schulleitung zu kommentieren. Die
Kommentare des Klägers müssen ebenfalls an das Unterrichtsministerium weitergeleitet
werden.
Die Klage gegen die eingeleiteten Maßnahmen der Schulleitung hat keine fristverlängernde
Wirkung.
§15 Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am 1.August 2005 in Kraft.
Für das Internat und für die verschiedenen Studienfahrten gelten besondere
Verhaltensregeln.
Anhang: Zum Umgang mit Alkohol bei Schulfesten und auf Studienfahrten
Der Umgang mit Alkohol bei Schulfesten
Grundsätzlich ist der Konsum von Alkohol auf dem Schulgelände verboten. Die Schulleitung kann das Alkoholverbot bei festlichen Veranstaltungen der Schule aufheben (siehe §3 der Schulordnung).
- Es darf nur von der Schule angebotener Alkohol konsumiert werden.
- Es dürfen nur Wein, Sekt und Bier konsumiert werden.
- Es dürfen keine Trinkspiele durchgeführt werden.
- Es darf nur so viel Alkohol konsumiert werden, dass man die Festteilnehmer und Aufsichtsführenden nicht durch unkontrolliertes Benehmen beeinträchtigt.
- Schülern/ Schülerinnen, die bereits alkoholisiert zum Fest erscheinen, wird der Eintritt verwehrt.
Bei Verstößen gegen eine oder mehr dieser Regeln treten folgende Maßnahmen in Kraft:
Der/ Die betreffende Schüler/in verlässt das Schulgelände unverzüglich und bleibt der Veranstaltung fern. Er/ Sie darf an dem darauf folgenden Schulfest nicht teilnehmen.
Die Aufsichtführenden entscheiden, in welchem Fall diese Maßnahmen verhängt werden.
Weitere Maßnahmen:
- Ausschluss von den darauf folgenden zwei Schulfesten.
- Ausschluss von den restlichen Schulfesten während seiner/ ihrer Schulzeit.
Über weitere Maßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz.
Der Umgang mit Alkohol auf Exkursionen und Studienfahrten
Der Konsum von Alkohol ist auf Exkursionen und Studienfahrten grundsätzlich verboten. Ausnahmen von dieser Regel sind nach Absprache mit den begleitenden Lehrern nur bei gemeinsamen Festen und bei freiem Ausgang am Abend erlaubt.
In diesen Ausnahmefällen darf der Alkohol nur in einem Maß konsumiert werden, dass der Schüler am Programm der Klassenfahrt uneingeschränkt teilnehmen kann und die anderen Teilnehmer der Fahrt, Schüler wie auch Lehrer, nicht durch sein Verhalten beeinträchtigt (etwa durch unangemessenes, unkontrolliertes Verhalten) werden.
Wer bereits alkoholisiert bei Antritt einer Exkursion oder Studienfahrt erscheint, darf nicht an der Fahrt teilnehmen.
Maßgeblich ist hierbei die Beurteilung durch die begleitende Lehrkraft.
Bei Verstößen gegen eine oder mehr dieser Regeln treten folgende Maßnahmen in Kraft:
- Der Schüler/ Die Schülerin wird unverzüglich und auf eigene Kosten die Heimreise antreten.
- Der Schüler/ Die Schülerin muss den versäumten Unterrichtsstoff in Form von schriftlichen Aufgaben aufarbeiten.
- Der Schüler/ Die Schülerin wird an der nächsten Exkursion nicht teilnehmen.
Über den Ausschluss von der Teilnahme an der nächsten Studienfahrt entscheidet die Lehrerkonferenz.